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Zur Steuerpflicht von Schadensersatzrenten

Schadensersatzrenten sind nur einkommensteuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für Einkünfte (z.B. Verdienstausfall) geleistet werden. Dienen sie im Bereich der privaten Vermögenssphäre zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, die aufgrund einer Verletzung von Körper oder Gesundheit eingetreten sind (sog. Mehrbedarfsrenten), sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu versteuern. Dies gilt nach einem neueren Urteil auch für Unterhaltsrenten, die einen durch das schädigende Ereignis entfallenden Unterhaltsanspruch ausgleichen und nicht Ersatz für entgehende Einnahmen sind. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil in allen noch offenen Fällen an. Sie weist auch darauf hin, dass Schmerzensgeldrenten ebenfalls nicht zu versteuern sind.

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