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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Abgezweigte Zahlungen an Unterstützungskasse gehören zum Grundlohn

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten erhält, können vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können beispielsweise Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei bleiben.

Hinweis: Der Grundlohn ist damit die zentrale Ausgangsgröße, von der sich die Höhe der steuerfrei zahlbaren Lohnzuschläge ableitet. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und auf höchstens 50 EUR pro Stunde gedeckelt.

Im Interesse der Arbeitsparteien ist es also, möglichst viele Lohnbestandteile in den Grundlohn einzubeziehen. Einem Arbeitgeber aus Baden-Württemberg ist dies nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen. Er hatte vom Lohn seiner Arbeitnehmer aufgrund einer vereinbarten Gehaltsumwandlung monatlich Beiträge an eine Unterstützungskasse abgezweigt. Die Kasse war zugunsten der Arbeitnehmer errichtet worden, einen eigenen Leistungsanspruch hatten die Arbeitnehmer gegenüber der Kasse aber nicht.

Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Ansicht, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehörten. Für die Berechnung der steuerfreien Lohnzuschlagssätze sei nur das niedrigere, den Arbeitnehmern tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt einzubeziehen. Das Amt kürzte daraufhin die steuerfrei gezahlten Lohnzuschläge und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach.

Der BFH urteilte jedoch, dass auch die Beiträge an die Unterstützungskasse in den Grundlohn einzubeziehen sind und damit die Höhe der steuerfrei zahlbaren Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beeinflussen. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Arbeitslohn dem Arbeitnehmer - aufgrund der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum - arbeitsvertraglich zusteht.

Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitsparteien in Schichtarbeit, bei denen Lohnbestandteile aufgrund einer Gehaltsumwandlung nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern anderweitig verwendet werden. Maßgebende Ausgangsgröße für die Berechnung der steuerfreien Lohnzuschläge bleibt damit der arbeitsvertraglich geschuldete Grundlohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

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